Wie wir bereits in 2014 über die Dashcam-Debatte in Deutschland berichtet haben, war damals schon klar, dass das nicht das letzte Wort gewesen sein wird.
Denn langsam scheinen die Amtsgerichte zu erkennen, dass Videoaufzeichnungen von Dashcams einen erheblichen Wert haben, wenn es um die Aufklärung eines Verkehrsunfalls geht.
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Amtsgericht Nürnberg
Das Amtsgericht Nürnberg hatte beispielsweise am 8.Mai 2015 die Aufzeichnungen von einer Dashcam zur prozessualen Verwertung zugelassen.
Bei dem Verfahren auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall hatte der Kläger beantragt, die von ihm mit der Kamera gefertigten Videos als Beweismittel zu verwerten. Jedoch sei es höchstrichterlich zu Entscheiden, ob man solche Videos prozessual auswerten dürfte, schrieb das Amtsgericht in den Entscheidungsgründen und ließ die Videos zu.
Amtsgericht Nienburg
Auch hier bei einer fahrlässigen Gefährdung auf der Autobahn wo eine Dashcam in einem Alfa Romeo Mito die Fahrweise eines VW-Bus Fahrers aufnahm, wurde die Dashcam später im Gerichtsprozess als Beweismittel zugelassen. Hier jedoch wurde die Dashcam erst manuell vom Fahrer im Mito eingeschaltet, als der VW-Bus Fahrer diesen bereits bedrängte.
Aus diesem Grund sei laut Gericht die Aufnahmen im Prozess verwendet worden. Die Bilder seien mit dem geltenden Datenschutzrecht vereinbar, weil der Einsatz der Dashcam „anlassbezogen“ gewesen sei.
„Die Gefahr des späteren Missbrauchs von ursprünglich zulässig gefertigten Beweismitteln besteht immer“ – jedoch dürfe die „abstrakte Furcht vor allgegenwärtiger Datenerhebung (…) nicht dazu führen, dass den Bürgern sachgerechte technische Hilfsmittel zur effektiven Rechtsverfolgung kategorisch vorenthalten werden.“ Im vorliegenden Fall habe der Betreiber der Dashcam den „zulässigen Zweck der Beweissicherung für den konkreten Haftungsfall“ verfolgt, so der Richter in Nienburg.
Auch wies das Gericht daraufhin, dass es bei der gerichtlichen Aufklärung von Verkehrsunfällen fast ausnahmslos an verlässlichen, objektiven Beweismitteln mangele. Die Beweissicherung durch die Dashcam bezeichneten sie in dem verhandelten Fall deshalb als „erforderlich und verhältnismäßig“.
Fazit
Auch ich werde beim zukünftigen Auto zur Dashcam greifen. Denn so habe ich im Fall der Fälle einen Beweis vor Gericht, ob dieser dann zugelassen wird oder nicht wird dann das Gericht entscheiden. Beim Beschaffen der Dashcam werde ich dann aber auch klären, ob ein automatisiertes löschen nach einer bestimmten Zeit (10 Min o.ä.) sofern ich nicht auf die Speichertaste drücke, mit der Dashcam möglich ist. Auch selbstverständlich: ich werde keine Videos im Internet veröffentlichen.