Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht zur Klärung von Verkehrsunfällen für zulässig erklärt. Die Aufnahmen verstießen zwar gegen das Datenschutzrecht. Da aber Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen müssten, sei dies nachrangig.
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Im Verfahren zugelassen
Ein Autofahrer aus Sachsen-Anhalt hatte damit Erfolg. Er wollte seine Unschuld an einem Unfall in Magdeburg anhand der Aufzeichnungen seiner Dashcam beweisen. Zu Beginn waren die Aufnahmen aufgrund von Verletzung der Datenschutzbestimmungen nicht zulässig. Damit werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Verkehrsteilnehmern verletzt. Im Laufe der Verhandlung wurden diese allerdings wegen Beweismittelmangel zugelassen.
Eine Frage der Abwägung
Das Urteil bedeutet nicht, dass man automatisch immer filmen darf. Das permanente Aufzeichnen bleibt nach wie vor unzulässig. Diese Unzulässigkeit führe aber nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden dürfen, argumentierten die Richter des BGH. Es sei immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall.
Fazit
Wenn die Aufnahmen einer Dashcam – welche die Videoaufnahmen regelmäßig mit neuen Aufnahmen überschreibt – nicht anderweitig genutzt und damit ggf. gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen wird (Bspw. Upload auf Youtube), werden wohl Dashcams gedulded und sind auch inzwischen hierzulande im Falle eines Unfalls hilfreich und können genutzt werden. Ich selbst habe die Aukey DR02 in meinem Auto verbaut.
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